Neue Pflicht für Arbeitgeber
Stand 23.04.2021:
Die Testangebotspflicht für Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, ist von mindestens einem Corona-Test pro Kalenderwoche auf zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche ausgeweitet worden.
Die entsprechende Verordnung hat das Bundeskabinett am 22. April 2021 auf den Weg gebracht.
Die Verordnung enthält jedoch keine Festlegung auf ein bestimmtes Testverfahren. Die Beschäftigten selbst werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen.
FAQ Corona-Arbeitsschutzverordnung
Übersichtlich dargestellt finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung hier auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums.
Quelle: Dritte Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft seit dem 23. April 2021.