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Update 01. April 2021: Schuhläden in Bayern dürfen öffnen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 31. März 2021 entschieden, dass Schuhläden in Bayern ab 1. April wieder öffnen dürfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats entschied, seien sie unverzichtbar. Die Richter stellten fest, dass Schuhgeschäfte als „sonstiges für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft“ einzustufen seien. Damit fielen sie unter die gleiche Kategorie wie Bau- und Gartenmärkte oder Buchhandlungen. Diese Öffnungserweiterung für Schuhläden gilt in Bayern auch in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100.
FFP2-Maske tragen, Abstand halten und beschränkte Kundenanzahl gilt natürlich trotzdem – auch in Schuhläden.
Weitere Informationen zum Urteil finden Sie hier und weitere Details zur Begründung z.B. in dieser Meldung
s.a. Mitglieder-Info Nr. 13/2021 vom 1. April 2021
Stand 1. April: Folgende Geschäfte dürfen für den Kundenverkehr öffnen. Es gilt FFP2-Maskenpflicht, Abstandhalten, Beschränkungen Kundenanzahl:
- Neu: Schuhläden (gültig ab 1. April)
- Direktvermarktung und Lieferdienste
- Getränkemärkte, Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken, Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten
- Banken und Sparkassen
- Pfandleihhäuser
- Filialen des Brief- und Versandhandels
- Reinigungen und Waschsalons
- Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte
- der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen
- Versicherungsbüros
- Tierbedarf und Futtermittel
- sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte
In anderen Geschäften dürfen Waren im Zuge des „Click/ Call & Collect“-Konzeptes in Läden abgeholt werden.
Mehr Informationen über Geschäfte und Restaurants in Rothenburg ob der Tauber, die in den Osterferien geöffnet haben, call & collect, einen Lieferservice oder Getränke und warme Speisen zum Abholen anbieten, finden Sie in unserem digitalen Shopping-Guide unter einkaufen-rothenburg.de