Verkaufsoffene Sonntage

Sonntags einkaufen in Rothenburg?

Unter der Woche bleibt neben dem Arbeitsstress und anderen Erledigungen oft kaum Zeit, um entspannt zu shoppen oder am Ausflugsort durch die Stadt zu Bummeln. Verkaufsoffene Sonntage sind für viele eine hilfreiche Lösung und tragen zur Aufenthaltsqualität bei.

Auf dieser Seite finden Unternehmer und Bürger Informationen über die gesetzlichen Regelungen und Termine der „verkaufsoffenen Sonntage“ in Rothenburg.

Ladenschlussgesetz

Verordnungen und Genehmigungen

Mehr erfahren über die Hintergründe und rechtlichen Grundlagen?

Seit 2006 ist die Regelung des Ladenschlusses Ländersache. Im Ladenschlussgesetz sind neben den Verkaufszeiten auch Waren, Branchen, Handelsformen und die Möglichkeiten zur Sonntagsöffnung unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes reglementiert. Die Regelungen werden seit vielen Jahren auf unterschiedlichen kommunalen und politischen Ebenen diskutiert. Die Genehmigung der Öffnung wird per Verordnung durch die Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber erlassen.

Für Rothenburg kann das Ladenschlussgesetz in zwei Bereichen angewendet werden.

  1. Einerseits geht es um das Thema Öffnung von Verkaufsstellen in Fremdenverkehrsorten. Basis dafür ist der §10 des Ladenschlussgesetzes in Verbindung mit der bayerischen Ladenschlussverordnung.
  2. Eine andere Möglichkeit zur Sonntagsöffnung bietet sich auf Basis des §14 des Ladenschlussgesetzes. Auf dieser Grundlage haben Kommunen die Möglichkeit, aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wie z.B. einem Stadtfest die Sonntagsöffnung an max. 4 Sonntagen im Jahr freizugeben. Voraussetzung für die Veranstaltung  ist, dass das Programm selbst so attraktiv ist, dass ein beträchtlicher Besucherstrom zu erwarten ist, der über die Zahl der Ladenbesucher hinausgeht.
  3. In Summe können jedoch nur nicht mehr als 40 Sonntage durch die Kommune freigegeben werden.

Sonntagsöffnungen im Fremdenverkehrsort Rothenburg

Rothenburg ob der Tauber zählt international zu den Top 5 der beliebtesten Reiseziele in Deutschland und ist gemäß bayerischer Ladenschlussverordnung ein anerkannter Fremdenverkehrsort.

Bayerischen Gemeinden, die als Fremdenverkehrsorte klassifiziert sind, ist es gestattet, an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen zu gestatten. Die Genehmigung der Öffnung erteilt die jeweilige Gemeinde. Voraussetzung für die Sonntagsöffnung ist, dass die Geschäfte überwiegend Produkte anbieten, die in §10 des Ladenschlussgesetzes aufgeführt sind. Bei den privilegierten Waren handelt es sich um „Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind“.

Die Sonntagsöffnung nach §10 LadSchG zum Offenhalten an 40 Sonn- und Feiertagen bezieht sich in Rothenburg auf Verkaufsstellen der „privilegierten Waren“ in der Altstadt.

Anlassbezogene Sonntagsöffnungen

Eine andere Möglichkeit zur Sonntagsöffnung bietet sich nach §14 des Ladenschlussgesetzes. Hier haben Kommunen in Bayern die Möglichkeit, aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wie z.B. einem Stadtfest die Sonntagsöffnung an max. 4 Sonntagen im Jahr freizugeben. Für viele Fachgeschäfte und Geschäfte die andere nicht-privilegierte Waren verkaufen, sind diese „anlassbezogenen“ Sonntagsöffnungen wie z.B. das Rothenburger Stadtfest „Stadtmosphäre“ von hoher Bedeutung.

Alle Informationen über die Verordnungen zum Ladenschluss und die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen können auf der Webseite der Großen Kreisstadt Rothenburg https://stadt.rothenburg.de/wirtschaft/einkaufsstandort/einkaufserlebnis eingesehen werden.