Sonntagsöffnungen im Fremdenverkehrsort Rothenburg
Rothenburg ob der Tauber zählt international zu den Top 5 der beliebtesten Reiseziele in Deutschland und ist gemäß bayerischer Ladenschlussverordnung ein anerkannter Fremdenverkehrsort.
Bayerischen Gemeinden, die als Fremdenverkehrsorte klassifiziert sind, ist es gestattet, an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen zu gestatten. Die Genehmigung der Öffnung erteilt die jeweilige Gemeinde. Voraussetzung für die Sonntagsöffnung ist, dass die Geschäfte überwiegend Produkte anbieten, die in §10 des Ladenschlussgesetzes aufgeführt sind. Bei den privilegierten Waren handelt es sich um „Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind“.
Die Sonntagsöffnung nach §10 LadSchG zum Offenhalten an 40 Sonn- und Feiertagen bezieht sich in Rothenburg auf Verkaufsstellen der „privilegierten Waren“ in der Altstadt.
Anlassbezogene Sonntagsöffnungen
Eine andere Möglichkeit zur Sonntagsöffnung bietet sich nach §14 des Ladenschlussgesetzes. Hier haben Kommunen in Bayern die Möglichkeit, aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wie z.B. einem Stadtfest die Sonntagsöffnung an max. 4 Sonntagen im Jahr freizugeben. Für viele Fachgeschäfte und Geschäfte die andere nicht-privilegierte Waren verkaufen, sind diese „anlassbezogenen“ Sonntagsöffnungen wie z.B. das Rothenburger Stadtfest „Stadtmosphäre“ von hoher Bedeutung.
Alle Informationen über die Verordnungen zum Ladenschluss und die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen können auf der Webseite der Großen Kreisstadt Rothenburg https://stadt.rothenburg.de/wirtschaft/einkaufsstandort/einkaufserlebnis eingesehen werden.